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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma TOP UMZUG e. K.,
Wilhelm-Hale-Strasse 44 · 80639 München,
Tel.: 089 / 87 13 92 12 · Fax: 089 / 87 13 92 13
Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann ei nen weiteren Frachtführer
zur Durchführung heranziehen.
Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses
des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen
Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung
des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten
sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen
und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch
den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.
Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht
verrechenbar.
Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem
Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat,
weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung
abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf
entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur
auszuzahlen.
Transportsicherungen
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische
Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen,
Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen
fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung
der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur
nicht verpflichtet.
Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes
vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel-
und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet
der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung
nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten
verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden
Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten
abzutreten.
Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher
Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders
und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte
Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet,
nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung
irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung
der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung
fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel
zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung
sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt
der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der
Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder
nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern.
§ 419 findet entsprechende Anwendung.
Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen
des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen
des Absenders zur Verfügung gestellt.
Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses
Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen,
die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht,
in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung
des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.
Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten
gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für
den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt
oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
2. Haftungsinformationen des Möbelspediteurs
gemäß § 451g HGB
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt)
haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten
außerhalb Deutschlands finden dieselben
Haftungsgrundsätze
Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel
zum Einsatz kommen. Haftungsgrundsätze Der Möbelspediteur
haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung
des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung
bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist
entsteht (Obhuthaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung
ist auf einen Betrag von DM 1.200,- je Kubikmeter Laderaum,
der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des
Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit
der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen
Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung
der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden
als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die
Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust
des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu
leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme
zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des
Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten
Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen.
Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur
Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich
in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten
der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit
der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung
der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur
auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren
Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit
der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden
Gefahren zurückzuführen ist:
Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen,
Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch
den Absender;
Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch
den Absender;
Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem
Gut in Behältern;
Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe
oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder
Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur
den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen
und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden
hat;
Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes,
demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch
Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen,
erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen
des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren
entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser
Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf
die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn
er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen
getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch
für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders
oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen
Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung
der Lieferfrist. Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht,
wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen
ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig
und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde, begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher
Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes
oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der
Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener
auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt
nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt
(ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für
den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes
oder durch Überschreitung der Lieferfrist während
der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in
gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende
Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die
dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur
und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner.
Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch
genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über
die Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit
hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine
weitergehendere als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit
hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu
versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern,
ist folgendes zu beachten: Der Absender ist verpflichtet, das
Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen
oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg
oder einem Schadensprotokoll - spezifiziert - festzuhalten oder
dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung
anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen
oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb
von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche
wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen,
wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung
nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird
eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust
zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb
der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der
Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen
Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn
der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der
Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin
oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur
rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von
dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende
Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.). |
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